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05.07.2024
Allgemein

Meistertitel für 14 weitere Befähigungsprüfungen

© Alexander Raths - Adobe Stock

Am 4. Juli 2024 wurde im Nationalrat beschlossen, dass Absolvent:innen, die in 14 handwerksähnlichen Gewerben erfolgreich ihre Befähigungsprüfung abgelegt haben, ebenfalls den Titel Meister bzw. Meisterin führen und in Dokumente eintragen lassen können.

Wir als MAC freuen uns außerordentlich über diesen Beschluss. "Meisterliche Leistungen sollen sichtbar sein und die Anerkennung erfahren, die sie verdient haben! Wir brauchen in Österreich noch mehr Meisterinnen und Meister, um den Wirtschaftsstandort in den Regionen zu stärken“ betont unsere Präsidentin Mst. Renate Scheichelbauer-Schuster.

Der Meistertitel, den bereits alle Meister:innen im Handwerk seit 2020 tragen dürfen, wird nun auch für Gewerbe möglich, die in der Öffentlichkeit bisher schon als Handwerker wahrgenommen wurden, in denen aber aus historischen Gründen keine Meister-, sondern Befähigungsprüfungen abgelegt wurden. Konkret sind das:

  • Elektrotechnik

  • Gas- und Sanitärtechnik

  • Kontaktlinsenoptik

  • Kosmetik (Schönheitspflege), Piercen und Tätowieren

  • Fußpflege

  • Massage

  • Bestattung

  • Vulkaniseur

  • Waffengewerbe (Büchsenmacher)

  • Sprengungsunternehmen

Diese zehn handwerksähnlichen Gewerbe sind künftig berechtigt, die Bezeichnung „Meisterin“ bzw. „Meister“ vor ihrem Namen in Kurzform (als „Mst.“ oder „Mst.in“) oder in vollem Wortlaut zu führen. Zudem darf die Eintragung gleich einem akademischen Grad in amtlichen Urkunden verlangt werden.  Die betreffenden Befähigungsprüfungen  sind im Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR) der Stufe 6 zugeordnet. Der Meistertitel ist offiziell dem akademischen Bachelor gleichgestellt.
 
Darüber hinaus gibt es künftig den eintragungsfähigen Meistertitel - mit einer ergänzenden Spezifikation - für vier der höchsten Berufsqualifikationen im Gewerbe und Handwerk, die schon bisher das Wort „Meister“ in der Bezeichnung führten. Das sind:

  • Baumeister:in – Mst./ Mst.in (BM)

  • Brunnenmeister:in – Mst. / Mst.in (BrM)

  • Steinmetzmeister:in – Mst. / Mst.in (StM)

  • Holzbau-Meister:in – Mst. / Mst.in (HBM) 


Am 4. Juli 2024 hat das Plenum des Nationalrates diese Gesetzesänderung beschlossen. Die neue Regelung tritt einen Monat ab der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Zuvor muss noch die Zustimmung des Bundesrates sowie die formalen Veröffentlichungsschritte erfolgen.

„Die Gleichwertigkeit des Meisters mit Hochschulabschlüssen, die bessere Sichtbarkeit des eintragungsfähigen Meistertitels und die neuen Qualifikationen, die mit der Höheren Beruflichen Bildung möglich werden, bieten jungen Menschen großartige berufliche Perspektiven. Viele Eltern wissen noch zu wenig Bescheid, welche attraktiven Karriereoptionen über den Einstieg mit einer Lehre möglich sind.“
Renate Scheichelbauer-Schuster

Mst. Renate Scheichelbauer-Schuster

MAC Präsidentin

Weitere Statements aus den Branchen finden Sie hier.

Unsere Tipps für Meister:innen

  • Macht eure Qualifikation sichtbar!
    Mit dieser Qualifikationsbezeichnung zeigt Ihr euren Kunden, dass Ihr in eurem Beruf mit der Meisterprüfung die höchste Qualifikation erworben habt.
     

  • Tragt den Titel in offizielle Dokumente ein!
    Ihr könnt den Titel in amtliche Urkunden durch die Vorlage deines Prüfungszeugnisses bei jener Behörde eintragen lassen, die für die Ausstellung der öffentlichen Urkunde zuständig ist (z.B. Bezirksverwaltungsbehörde, Magistratisches Bezirksamt, Landespolizeidirektion, Verkehrsamt usw.)
     

  • Führt das staatliche Gütesiegel "Meisterbetrieb"!
    Gewerbebetriebe, deren Inhaber:in oder gewerberechtliche:r Geschäftsführer:in Meister bzw. Meister:in ist, dürfen ein Gütesiegel verwenden, das den betreffenden Betrieb als "Meisterbetrieb“ kennzeichnet.

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